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   StGH Niedersachsen, 24.02.2000 - StGH 2/99   

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https://dejure.org/2000,10483
StGH Niedersachsen, 24.02.2000 - StGH 2/99 (https://dejure.org/2000,10483)
StGH Niedersachsen, Entscheidung vom 24.02.2000 - StGH 2/99 (https://dejure.org/2000,10483)
StGH Niedersachsen, Entscheidung vom 24. Februar 2000 - StGH 2/99 (https://dejure.org/2000,10483)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 31 Abs. 1 NLWG; Art. 8 Abs. 1 NV; § 33 Abs. 7 NLWG
    Ungültigkeit der Niedersächsischen Landtagswahlen vom 01.03.1998 ; Unterschiedliche Größe der Wahlkreise; Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl; Schutz des Bestandes der aus Wahlen hervorgegangenen Volksvertretung; Direktwahl der Abgeordneten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ungültigkeit der Niedersächsischen Landtagswahlen vom 01.03.1998 ; Unterschiedliche Größe der Wahlkreise; Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl; Schutz des Bestandes der aus Wahlen hervorgegangenen Volksvertretung; Direktwahl der Abgeordneten

  • Wolters Kluwer

    Ungültigkeit der Niedersächsischen Landtagswahlen vom 01.03.1998 ; Unterschiedliche Größe der Wahlkreise; Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl; Schutz des Bestandes der aus Wahlen hervorgegangenen Volksvertretung; Direktwahl der Abgeordneten

  • wahlrecht.de

    Wahlprüfungsverfahren gegen den Beschluss des Niedersächsischen Landtages vom 17.02.1999

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 670
  • DVBl 2000, 627
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 24.02.2000 - StGH 2/99
    Ob aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.1997 (BVerfGE 95, 335) zur Verfassungsmäßigkeit der Überhangmandate im Bundestag, die teilweise von der bisherigen Rechtsprechung abweiche, ein deutlicher Hinweis auf die niedersächsische Rechtslage gewonnen werden könne, erscheine zweifelhaft.

    Hingegen werde in der Entscheidung vom 10.4.1997 (BVerfGE 95, 335) nur unter dem Gesichtspunkt, in welchen Grenzen sich das Entstehen nicht ausgeglichener Überhangmandate rechtfertigen lasse, gefordert, dass sich die Wahlkreisgröße nicht zu sehr unterscheiden dürfe.

    Wegen der Bevölkerungsbewegung im Lande lässt sich das Prinzip der Gleichheit der Wahl im Rahmen des Mehrheitswahlrechts nicht mit mathematischer Exaktheit, sondern immer nur annähernd verwirklichen (BVerfGE 16, 130, 141; 95, 335, 363 f).

    Die Grenzbestimmung tolerierbarer Abweichung von der Durchschnittsgröße der Wahlkreise hat das Bundesverfassungsgericht in seiner letzten einschlägigen Entscheidung - freilich in Anbetracht der nicht auszugleichenden Überhangmandate nach Bundeswahlrecht - dahin umschrieben, dass es künftig nicht mehr genüge, die bisher zugelassene Abweichungsgrenze von 33 1/3 % einzuhalten (BVerfGE 95, 335, 365).

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 24.02.2000 - StGH 2/99
    Jedenfalls eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit, die nach BVerfGE 16, 130 ff vorliegen müsse, damit eine auf den Zuschnitt der Wahlkreise gestützte Wahlanfechtung erfolgreich sein könne, habe nicht vorgelegen.

    Wegen der Bevölkerungsbewegung im Lande lässt sich das Prinzip der Gleichheit der Wahl im Rahmen des Mehrheitswahlrechts nicht mit mathematischer Exaktheit, sondern immer nur annähernd verwirklichen (BVerfGE 16, 130, 141; 95, 335, 363 f).

  • BVerfG, 20.10.1993 - 2 BvC 2/91

    Kandidatenaufstellung

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 24.02.2000 - StGH 2/99
    Aus dem in den Art. 7 bis 9 NV konkretisierten Demokratieprinzip resultiert aber ein größtmöglicher Bestandsschutz für die aus Wahlen hervorgegangene Volksvertretung (vgl. BVerfGE 89, 243, 253).
  • BVerfG, 28.11.1979 - 2 BvR 870/79
    Auszug aus StGH Niedersachsen, 24.02.2000 - StGH 2/99
    Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur wahlrechtlichen Relevanz unterschiedlicher Wahlkreisgrößen für ein Wahlsystem, in dem Überhangmandate ausgeglichen werden, insbesondere dem Beschluss vom 28.11.1979 - 2 BvR 870/79 -, könne nach wie vor eindeutig entnommen werden, dass die verschiedene Größe der Wahlkreise für die Frage, ob der Grundsatz der gleichen Wahl verletzt worden sei, nicht von Belang sei.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 35/19

    Normenkontrolle zur Abschaffung der Stichwahl und zur Wahlbezirkseinteilung

    aa) Ausgehend davon hat die Größe der Wahlbezirke jedenfalls insoweit Auswirkungen auf den Erfolgswert der Stimme, als die personelle Zusammensetzung der Räte und Kreistage betroffen ist (vgl. VerfGH BY, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - Vf. 10-VII-89 -, NVwZ 1991, 565; StGH NI, Urteil vom 24. Februar 2000 - StGH 2/99 -, OVGE 48, 509 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 1982- 15 A 1452/81 -, OVGE 36, 93, 97; Kallerhoff/von Lennep/Bätge/Becker/Schneider/Schnell, Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 2008, S. 57, 133; Möstl, AöR 127 [2002], 401, 417 m. zahlr.

    Es muss deshalb gewährleistet sein, dass die Wählerinnen und Wähler eines Wahlbezirks im Verhältnis zu denen eines anderen Wahlbezirks die gleiche Stimmkraft haben und damit den gleichen Einfluss bei der Bestimmung der Vertretungsperson des Bezirks ausüben können (vgl. VerfGH BY, Entscheidungen vom 12. Juli 1990 - Vf. 10-VII-89 -, NVwZ 1991, 565; StGH NI, Urteil vom 24. Februar 2000 - StGH 2/99 -, OVGE 48, 509 = juris, Rn. 16; Kallerhoff/von Lennep/Bätge/Becker/Schneider/Schnell, Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 2008, S. 57; Möstl, AöR 127 [2002], 401, 417 f.).

    Mit diesen Grundsätzen sind unterschiedlich große Wahlbezirke nicht zu vereinbaren, weil sie dazu führen, dass Bewerber und Bewerberinnen in kleineren Bezirken weniger Stimmen benötigen als in großen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 C 1.08 -, BVerwGE 132, 166 = juris, Rn. 29; StGH NI, Urteil vom 24. Februar 2000- StGH 2/99 -, OVGE 48, 509 = juris, Rn. 16; Kallerhoff/von Lennep/Bätge/Becker/Schneider/Schnell, Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 2008, S. 57; vgl. ferner zum Bundeswahlrecht etwa Morlok, in: Dreier, GG, Bd. II, 3. Auflage 2015, Art. 38 Rn. 109).

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

    Dieser Rechtsgedanke liegt den wahlprüfungsrechtlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde (vgl. BVerfGE 89, 243 ) und ist in der wahlprüfungsrechtlichen Rechtsprechung der Länder allgemein anerkannt (vgl. OVG Schleswig, NVwZ 1994, S. 179; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, DVBl 2000, S. 627).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.10.2015 - VGH B 14/15

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung eines Neuzuschnitts einzelner Wahlkreise

    Der einzelne Wahlkreis soll insgesamt "ein zusammengehörendes und abgerundetes Ganzes bilden" (BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [364]; NdsStGH, Urteil vom 24. Februar 2000 - StGH 2/99 -, NVwZ 2000, 670 [671]) und deshalb ein zusammenhängendes Gebiet sein (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1963 - 2 BvC 3/62 -, BVerfGE 16, 130 [141]; Kautz, BayVBl. 2001, 97 [102]; Hahlen, in: Schreiber [Hrsg.], BWahlG, 9. Aufl. 2013, § 3 Rn. 27; vgl. auch LT-Drucks. 16/3970, S. 9).

    Sie stehen insbesondere in Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, d.h. das gesetzgeberische Ziel, möglichst gleich große Wahlkreise zu bilden, den entscheidenden Prüfungsmaßstab und Ausgangspunkt für jede Wahlkreiseinteilung bildet und als Rechtfertigung für Abweichungen von der Durchschnittsgröße aller Wahlkreise innerhalb einer bestimmten, verfassungsrechtlich determinierten Toleranzspanne vor allem der Gesichtspunkt der Wahlkreiskontinuität, die Wahrung regionaler Besonderheiten und historisch verwurzelte Verwaltungsgrenzen dienen sowie der Umstand, dass ein Wahlkreis ein abgerundetes, zusammengehöriges Ganzes bilde soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, 95, 335 [364]; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [238]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, NVwZ 2002, 71 [72]; BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - Vf. 10-VII/89 -, NVwZ 1991, 565; NdsStGH, Urteil vom 24. Februar 2000 - StGH 2/99 -, NVwZ 2000, 670 [671]).

    Es unterliegt deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, gewisse Abweichungen in der Bevölkerungszahl (sog. Toleranzgrenzen) zuzulassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1963 - 2 BvC 3/62 -, BVerfGE 16, 130 [142]; Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [364]; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [228 f.]; StGH BW, Urteil vom 14. Juni 2007 - GR 1/06 -, DÖV 2007, 744 [746]; Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [464]; NdsStGH, Urteil vom 24. Februar 2000 - StGH 2/99 -, NVwZ 2000, 670 [671]).

    Ein Wahlkreis soll dem Repräsentationsgedanken und damit dem Demokratieprinzip Rechnung tragend ein abgerundetes, zusammengehöriges Ganzes bilden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, 95, 335 [364]; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [238]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, NVwZ 2002, 71 [72]; BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - Vf. 10-VII/89 -, NVwZ 1991, 565; NdsStGH, Urteil vom 24. Februar 2000 - StGH 2/99 -, NVwZ 2000, 670 [671]; StGH BW, Urteil vom 23. Februar 1990 - GR 2/88 -, ESVGH 40, 161 [170 f.]).

  • StGH Hessen, 14.06.2006 - P.St. 1910

    Wahlprüfungsbeschwerde: Kein erheblicher Wahlfehler bei Landtagswahl 2003 -

    Das Erfordernis des Bestandsschutzes einer gewählten Volksvertretung (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.10.1993 - 2 BvC 2/91 -, BVerfGE 89, 243 [253]; Nds. StGH, Urteil vom 24.02.2000 - StGH 2/99 -, DVBl. 2000, S. 627 [628]) und somit der Erheblichkeitsgrundsatz bzw. das Prinzip der potentiellen Kausalität (vgl. dazu Günther, a.a.O., § 52 Rdnr. 20 m.w.N. in Fn. 104) sind Ausfluss eines fundamentalen Prinzips der Demokratie (Art. 65 HV): Ein Wahlfehler kann nur dann gegen den Volkswillen verstoßen, wenn sich ohne ihn die Mehrheit anders gebildet hätte bzw. das Parlament ohne ihn anders zusammengesetzt wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.04.1984 - 2 BvC 2/83 -, BVerfGE 66, 369 [378]; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Auflage 2001, § 33 Rdnr. 1171).

    Die Rechtsprechung verschiedener Verfassungsgerichte bewertet eine zu große Differenz in der Größe von Wahlkreisen als Verstoß gegen die Wahlgleichheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [363 ff.] m.w.N.; Nds. StGH, Urteil vom 24.02.2000, a.a.O., S. 627 f.; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 10.10.2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, BayVBl. 2002, S. 11 [12], wonach der Grundsatz der Wahlgleichheit die Bildung möglichst gleich großer Stimmkreise erfordere).

    Ebenso hat auch der Staatsgerichtshof des Landes Niedersachsen entschieden (Urteil vom 24.02.2000, a.a.O., S. 628), der zwar von der Verfassungswidrigkeit der dort geltenden Wahlkreiseinteilung ausgegangen ist, aber dennoch die Wahlprüfungsbeschwerde zurückgewiesen hat.

  • StGH Hessen, 14.06.2006 - P.St. 1912

    1. § 52 StGHG, der die Möglichkeit schafft, Entscheidungen des

    Das Erfordernis des Bestandsschutzes einer gewählten Volksvertretung (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.10.1993 - 2 BvC 2/91 -, BVerfGE 89, 243 [253]; Nds. StGH, Urteil vom 24.02.2000 - StGH 2/99 -, DVBl. 2000, S. 627 [628]) und somit der Erheblichkeitsgrundsatz bzw. das Prinzip der potentiellen Kausalität (vgl. dazu Günther, a.a.O., § 52 Rdnr. 20 m.w.N. in Fn. 104) sind Ausfluss eines fundamentalen Prinzips der Demokratie (Art. 65 HV): Ein Wahlfehler kann nur dann gegen den Volkswillen verstoßen, wenn sich ohne ihn die Mehrheit anders gebildet hätte bzw. das Parlament ohne ihn anders zusammengesetzt wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.04.1984 - 2 BvC 2/83 -, BVerfGE 66, 369 [378]; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Auflage 2001, § 33 Rdnr. 1171).

    Die Rechtsprechung verschiedener Verfassungsgerichte bewertet eine zu große Differenz in der Größe von Wahlkreisen als Verstoß gegen die Wahlgleichheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [363 ff.] m.w.N.; Nds. StGH, Urteil vom 24.02.2000, a.a.O., S. 627 f.; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 10.10.2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, BayVBl. 2002, S. 11 [12], wonach der Grundsatz der Wahlgleichheit die Bildung möglichst gleich großer Stimmkreise erfordere).

    Ebenso hat auch der Staatsgerichtshof des Landes Niedersachsen entschieden (Urteil vom 24.02.2000, a.a.O., S. 628), der zwar von der Verfassungswidrigkeit der dort geltenden Wahlkreiseinteilung ausgegangen ist, aber dennoch die Wahlprüfungsbeschwerde zurückgewiesen hat.

  • StGH Hessen, 04.05.2004 - P.St. 1872

    Wegen Versäumung der Jahresfrist unzulässige Grundrechtsklage gegen

    Diesbezüglich verweisen sie auch auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes vom 24. Februar 2000 (NVwZ 2000, 670).
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